AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen)

 

Vermietung und sonstige Sach- und Dienstleistungen

 

 

 

§1 Geltungsbereich

 

 

 

1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) gelten im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmen § 14 BGB und sind Grundlage und Bestandteil aller zwischen Summer Event und ihren Vertragspartnern (nachfolgend Kunden genannt) geschlossenen Verträge, welche Vermietung von Gegenständen und/oder hiermit zusammenhängende Sach- und Dienstleistungen von Summer Event zum Gegenstand haben.

 

 

 

2. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden. Individuelle Vereinbarungen gehen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen in jedem Falle vor. Etwaige anders lautende Geschäftsbedingungen des Kunden haben keine Gültigkeit.

Solche AGB gelten nur, wenn Summer Event diese ausdrücklich bestätigt.

 

 

 

§2 Angebot und Vertragsschluss

 

 

 

1. Die Angebote von Summer Event sind unverbindlich. Die Auftragserteilung durch den Kunden bedarf der Schriftform und ist für einen

 

Zeitraum von zwei Wochen ab Zugang der Auftragserteilung bindend. Summer Event ist in der Entscheidung über die Annahme frei.

 

 

 

§3 Mietzeit

 

 

 

1. Die Mietzeit schließt den vereinbarten Tag der Bereitstellung der Mietgegenstände im Lager von Summer Event (Mietbeginn) und den vereinbarten Tag der Rückgabe der Mietgegenstände im Lager von Summer Event (Mietende) ein. Diese ist unabhängig davon, ob der Kunde, Summer Event oder ein Dritter den Transport durchführt.

 

 

 

§4 Vergütung

 

 

 

1. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, gilt der in der jeweils bei Vertragsabschluss gültigen Preisliste von Summer Event

 

enthaltene Mietpreis als vereinbart.

 

 

 

2. Ist in Verträgen oder zusätzlichen Vereinbarungen, wie z.B. Anlieferung, Montage und Betreuung durch Fachpersonal, die Höhe des Entgelts nicht geregelt, gilt ein angemessenes Entgelt als vereinbart.

 

 

 

§5 Transport

 

 

 

1. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, schuldet Summer Event nicht den Transport der Mietgegenstände. Summer Event übernimmt den Transport der Mietgegenstände durch ausdrückliche Vereinbarung zwischen Summer Event und dem Kunden. Summer Event kann den Transport nach eigener Wahl entweder selbst oder durch dritte durchführen lassen.

Für etwaige Schadensersatzansprüche gelten §9 Abs.1 und 2.

 

 

 

2. Lässt Summer Event den Transport von einem Dritten durchführen, hat der Kunde vorrangig den dritten wegen etwaiger Schadensersatzansprüche in Anspruch zu nehmen. Der Kunde kann zu diesem Zweck die gegen den Dritten zustehenden Ansprüche in demjenigen Umfang verlangen, in dem Summer Event dem Kunden gegenüber gemäß §9 Abs.1 und 2 zur Haftung verpflichtet ist.

 

 

 

§6 Stornierung von Mietverträgen

 

 

 

1. Ein Mietvertrag kann von beiden Parteien nur aus wichtigem Grundgekündigt werden. Dies gilt auch für vereinbarte Zusatzleistungen.

 

 

 

2. Eine Stornierung (Kündigung des Vertrages) durch den Kunden ist nach Maßgabe der nachstehenden Regelung möglich.

Die Stornierung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Im Falle der Stornierung ist der Kunde verpflichtet. die Vergütung gemäß §4 nach folgender Staffel als Schadensersatz an Summer Event zu zahlen:

 

Stornierung 45 Tage vor vertraglichem Mietbeginn 20% von der Gesamtsumme

 

Stornierung 30 Tage vor vertraglichem Mietbeginn 50% von der Gesamtsumme

 

Stornierung 10 Tage vor vertraglichem Mietbeginn 80% von der Gesamtsumme.

 

Die Verlegung eines Termins gilt grundsätzlich als Stornierung.

 

 

 

3. Zugunsten von Summer Event liegt ein wichtiger Grund insbesondere vor, wenn

 

(a) sich die wirtschaftlichen Verhältnissen des Kunden wesentlich verschlechtert haben, z.B. wenn gegen Ihn Pfändung oder sonstige

 

Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen oder wenn sein Vermögen das Insolvenzverfahren oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt wird.

 

(b) der Kunde die Mietgegenstände vertragswidrig gebraucht.

 

(c) der Kunde im Falle eines nach Zeitabschnitten bemessenen und zu zahlenden Mietzinses mit der Zahlung des Mietzinses für zwei aufeinander folgende Termine oder mit einem Gesamtbetrag in Höhe des für zwei Termine zu entrichtenden Mietzinses in Verzug gerät.

 

 

 

4. Für den Zeitpunkt der Stornierung ist der Zugang des Kündigungsschreibens bei Summer Event maßgeblich.

 

 

 

§7 Zahlung

 

 

 

1. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, ist ein Entgelt ohne Abzüge/Skonto zum Zeitpunkt des vereinbarten Mietbeginns fällig. Das Entgelt für sonstige Leistungen sind ebenfalls bei Vertragsbeginn fällig. Summer Event ist zur Übergabe der Mietgegenstände an den Kunden nur im Falle der vorherigen vollständigen Zahlung des Entgelts verpflichtet. Für die Rechtzeitigkeit von Zahlungen ist in jedem Fall der Eingang des Entgelts bei Summer Event maßgeblich.

 

 

 

2. Im Falle nicht fristgerechter Zahlung schuldet der Kunde mindestens die Fälligkeitszinsen in gesetzlicher Höhe. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

 

 

 

3. Zur Ausübung von Zurückbehaltungsrechten sowie zur Aufrechnung ist der Kunde nur bezüglich bzw. mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung berechtigt. Zur Ausübung von Zurückbehaltungsrechten, die auf diesem Vertragsverhältnis beruhen, bleibt der Kunde uneingeschränkt berechtigt.

 

 

 

§8 Gebrauchsüberlassung und Mängel

 

 

 

1. Bei der von Summer Event Mietgegenständen handelt es sich um technisch aufwendige und dementsprechend störungsempfindlichen Geräte, die eine besonders sorgfältige Behandlung sowie die Bedienung durch technisch geschultes Personal erfordern.

 

 

 

2. Summer Event wird die Mietgegenstände in ihrem Lager werktags (Montag bis Freitag) zwischen 9.00 Uhr - 16.00 Uhr in einem zu

 

dem vertragsmäßigen Gebrauch geeigneten Zustand für die Dauer der vereinbarten Mietzeit bereitstellen. Der Kunde ist verpflichtet, die

 

Mietgegenstände bei Überlassung auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu untersuchen und einen etwaigen Mangel oder eine etwaige Unvollständigkeit Summer Event unverzüglich anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die Untersuchung oder die Anzeige, so gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände als genehmigt/mangelfrei, es sei denn, dass der Mangel bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich ein solcher Mangel später, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden. Andernfalls gilt der Zustand der überlassenen Mietgegenstände auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt/mangelfrei. Diese Anzeige bedarf der Schriftform.

 

 

 

3. Sind die Mietgegenstände im Zeitpunkt der Überlassung mangelhaft oder zeigt sich ein solcher Mangel später, so kann der Kunde nach rechtzeitiger Anzeige Nachbesserung verlangen. Dies gilt nicht, soweit der Kunde den Mangel selbst verursacht hat und/oder gemäß §11 Abs.1 S.1 bis S.3, §16 Abs.2 zur Instandhaltung- einschließlich Reparatur verpflichtet ist. Summer Event kann das Nachbesserungsverlangen nach eigenem Wohl durch Bereitstellung eines gleichwertigen Mietgegenstandes oder durch Reparatur erfüllen. Der Kunde kann die Durchführung der Nachbesserung nur während des in §8 Abs.2 genannten Zeitraumes verlangen. Summer Event kann die Erstattung der Transport-, Wege- und Arbeitskosten durch den Kunden abhängig machen, wenn die Nachbesserung mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden ist. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn sich die Mietgegenstände im Ausland befinden.

 

 

 

4. Ein Minderungs- oder Kündigungsrecht nach Maßgabe des §§543 Abs.2 Nr.1, Abs.3 BGB steht dem Kunden nur zu, wenn der

 

Nachbesserungsversuch von Summer Event erfolglos geblieben ist oder Summer Event die Nachbesserung mangels Kostenübernahme gemäß §6 Abs.3 S.5 abgelehnt hat. Unterlässt der Kunde die Anzeige oder zeigt er den Mangel verspätet an, kann der Kunde aufgrund des Mangels nicht mindern, gemäß §543 Abs.2 Nr.1, Abs.3 BGB kündigen oder Schadensersatz verlangen. Der Anspruch auf Schadensersatz ist auch dann ausgeschlossen, wenn der Kunde den Mangel Summer Event zwar unverzüglich angezeigt hat, eine Nachbesserung innerhalb des unter §6 Abs.2 genannten Zeitraums jedoch nicht möglich war.

 

Im Falle einer unterlassenen oder verspäteten Anzeige ist der Kunde Summer Event zum Ersatz des dadurch verursachten Schadens verpflichtet. Jegliches Mitverschulden des Kunden an dem Mangel schließt das Kündigungsrecht aus.

 

 

 

5. Sind mehrere Gegenstände vermietet, ist der Kunde zur Kündigung des gesamten Vertrages aufgrund Mangelhaftigkeit eines einzelnen Gegenstandes nur berechtigt, wenn die Mietgegenstände als zusammengehörig vermietet worden sind und die Mangelhaftigkeit die vertraglich vorausgesetzte Funktionsfähigkeit der Mietgegenstände in ihrer Gesamtheit wesentlich beeinträchtigt.

 

 

 

6. Mietet der Kunde technisch aufwendig oder schwierig zu bedienende Geräte ohne die Inanspruchnahme das von Summer Event

 

empfohlenen und angebotenen Fachpersonals an, steht dem Kunde ein Nachbesserungsanspruch nur im Falle des Nachweises zu, dass für den Mangel keine Bedienungsfehler ursächlich oder mitursächlich waren.

 

 

 

7. Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten im Zusammenhang mit dem geplanten Einsatz der Mietgegenstände etwa erforderliche öffentlichrechtliche Genehmigungen rechtzeitig einzuholen. Sofern die Montage durch Summer Event erfolgt, hat der Mieter, nicht Summer Event für die Genehmigungsfähigkeit des vom Kunden vorgesehenen Einsatzes der Mietgegenstände zu haften.

 

 

 

§9 Pflichten des Kunden während der Mietzeit

 

 

 

1. Der Kunde hat die Mietgegenstände pfleglich zu behandeln. Sofern der Kunde kein Servicepersonal von Summer Event gebucht hat, muss der Kunde alle während der Mietzeit notwendigen Instandhaltung und Reparaturarbeiten fachgerecht auf seine Kosten durchführen zu lassen. Insbesondere hat der Kunde die während des Mietgebrauchs entstehenden Mängel an Leuchtmitteln und Lautsprechermenbranen zu beheben. Darüber hinaus hat der Kunde alle von ihm schuldhaft verursachten Mängel zu beseitigen bzw. für deren Beseitigung aufzukommen.

 

 

 

2. Die Mietgegenstände dürfen nur im Rahmen der technischen Bestimmungen und ausschließlich von fachkundigen Personen aufgestellt,

 

bedient und abgebaut werden. Werden Mietgegenstände ohne Personal von Summer Event angemietet. hat der Kunde für die

 

fortwährende Einhaltung aller geltenden Sicherheitsvorschriften, insbesondere der Berufsgenossenschaftlichen Unfalverhütungsvorschriften und der Richtlinien des Verbandes Deutscher Elektroingenieure, VDE zu sorgen.

 

 

 

3. Der Kunde hat während der Nutzung der Mietgegenstände für eine störungsfreie Stromversorgung Sorge zu tragen. Für Schäden infolge von Stromausfall, Stromunterbrechung oder & Spannungsschwankung hat der Kunde einzustehen.

 

 

 

§ 10 Untervermietung, Weitergabe

 

Die Mietgegenständen dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung von Summer Event Dritten überlassen oder in das Ausland verbracht werden.

 

 

 

§11 Rückgabe der Mietgegenstände

 

 

 

1 . Die Mietgegenstände sind vollständig, geordnet und in sauberem sowie einwandfreiem Zustand im Lager von Summer Event während des in §8 Abs.2 genannten Zeitraumes spätestens am letzten Tag der vereinbarten Mietzeit zurück zugegeben. Die Rückgabepflicht erstreckt sich auf defekte Mietgegenstände, insbesondere auf Leuchtmittel und anderes Kleinteilzubehör.

 

 

 

2. Die Rückgabe ist erst mit dem Abladen aller Mietgegenstände im Lager von Summer Event abgeschlossen. Summer Event behält sich die eingehende Prüfung der Mietgegenstände vor. Eine Entgegennahme gilt nicht als Billigung der Vollständigkeit und des Zustandes der zurückgegebenen Mietgegenstände.

 

 

 

3. Wird die vereinbarte Mietzeit überschritten, so hat der Kunde Summer Event hiervon unverzüglich Schriftlich zu unterrichten. Die Fortsetzung des Gebrauchs führt nicht zu einer Verlängerung des Mietverhältnisses. Für jeden über die vereinbarte Mietzeit hinausgehenden Tag hat der Kunde eine Nutzungsentschädigung in Höhe der pro Tag der ursprünglich vereinbarte Gesamtpreis durch die Tage der ursprünglich vereinbarten Mietzeit geteilt wird. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche bleibt vorbehalten.

 

 

 

4. Im Falle der schuldhaften Beschädigung oder des Verlustes von Mietgegenständen hat der Kunde Summer Event die Reparaturkosten, bei Totalschaden oder Verlust den Wiederbeschaffungswert. ggf. abzüglich des Restwertes zu erstatten. Daneben hat der Kunde die etwaig anfallenden Folgeschäden, insbesondere Wertminderung, Sachverständigungsgebühren. Vermietausfall sowie eine Verwaltungskostenpauschale zu ersetzen.

 

 

 

5. Im Falle des Verlusts oder der schuldhaften Beschädigung von Leuchtmitteln oder anderem Kleinteilzubehör hat der Kunde Summer Event den wert zu erstatten, es sei denn der Kunde weist nach, dass Summer Event kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

 

 

 

§12 Schadensersatz

 

 

 

1. Vertragliche und gesetzliche Schadensersatzansprüche stehen dem Kunden nur zu, wenn diese auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger

 

Pflichtverletzung durch Summer Event ihrer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestelten beruhen. Der verschuldensunabhängige

 

Schadensersatzanspruch gemäß §536 Abs.1 BGB ist ausgeschlossen. Für typische, vorhersehbare Schäden, haftet Summer Event darüber hinaus auch, wenn sie durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln durch fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch Summer Event ihre gesetzlichen Vertreter oder leitende Angestellte verursacht worden sind.

 

Diese Haftungsbeschränkungen gelten auch zu Gunsten der gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten von Summer Event.

 

 

 

2. Die Haltung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt von diesen Haftungsbeschränkungen unberührt.

 

 

 

§13 Verpflichtung zum Haftungsausschluss zugunsten von Summer Event

 

 

 

1. Der Kunde hat eine inhaltliche Regelung des §9 entsprechende Haftungsbeschränkung mit seinen Vertragspartnern (Künstler. Sportler,

 

Zuschauer etc.) auch für deliktische Ansprüche zugunsten von Summer Event zu vereinbaren. Soweit Summer Event infolge der Nichtumsetzung der vorgenannten Verpflichtung auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird, hat der Kunde Summer Event von diesen Schadensersatzansprüchen freizuhalten.

 

 

 

§14 Versicherung

 

 

 

1. Der Kunde ist verpflichtet, das allgemein mit den jeweiligen Mietgegenständen verbundene Risiko (Verlust, Diebstahl, Beschädigung,

 

Haftpflicht) ordnungsgemäß und ausreichend zu versichern.

 

 

 

2. Vereinbaren Summer Event und der Kunde, dass Summer Event die Versicherung übernimmt, hat der Kunde Summer Event die Kosten der Versicherung zu erstatten. Übernimmt Summer Event die Versicherung nicht, hat der Kunde Summer Event den Abschluss einer Versicherung auf Verlangen nachzuweisen.

 

 

 

§ 15 Rechte Dritter

 

 

1. Der Kunde hat die Mietgegenstände von allen Belastungen, lnanspruchnahmen, Pfändungen und sonstigen Rechtsanmaßungen Dritter

 

frei zuhalten. Er ist verpflichtet, Summer Event unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen unverzüglich von solchen Maßnahmen Dritter zu benachrichtigen. Der Kunde hat die Kosten der Abwehr derartiger Eingriffe zu tragen, es sei denn, dass die Eingriffe der Später Summer Event zuzuordnen ist.

 

 

 

§ 16 Schriftform

 

 

1. Sofern Schriftform vereinbart oder in diesen AGB vorgesehen ist, wird diese auch durch übermitlung durch Fernkopie (Telefax) sowie durch ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen ist, gewahrt.

 

 

 

§ 17 Schlussbestimmungen

 

 

 

1. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden.

 

2. Sollte eine Bestimmung des Vertrages einschließlich der AGB unwirksam oder nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden sein, wird hiervon die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen oder des Vertrages nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, ersatzweise diejenige zulässige Regelung zu vereinbaren, die dem von ihnen wirtschaftlichen Gewollten am nächsten kommt.

 

 

 

3. Für diese AGB und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Summer Event und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik

 

Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge ober den internationalen Warenverkehr (CtSG). Die deutsche Sprache ist Verhandlungs- und Vertragssprache.

 

 

 

4. Erfüllungsort ist der Sitz von Summer Event.

 


5. Gerichtsstand, auch für Scheck- und Urkundenprozesse ist, sofern die Voraussetzungen des §38 ZPO vorliegen, der Geschäftssitz von Summer Event. Dieser Gerichtsstand gilt auch, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

 

 

 

Summer Event

Hauptstraße 41

58706 Menden (Sauerland)

 

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